Was unterscheidet die medizinische Fußpflege von der Podologie?
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Ab 1. Juli 2002 ist die medizinische Fußbehandlung in Deutschland als Heilmittel eingestuft. Für den Diabetiker bedeutet das, dass er podologische Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen kann, allerdings nur in dafür zugelassenen podologischen Praxen.
Das Berufsfeld des "Fußpflegers" ist vom Berufsbild des "Podologen" deutlich abzugrenzen. Danach wird der Fußpfleger im Vorfeld der medizinischen Versorgung tätig und beschäftigt sich mit der Pflege und Prophylaxe des gesunden Fußes.
Folgende Tätigkeiten gehören zum Berufsfeld der/des "Fußpflegerin/Fußpflegers":
• fachgerechtes Schneiden der Nägel
• Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen Befund
• Sondieren der Nagelfalzen
• Abtragen von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen Befund
• unblutiges Entfernen von Hühneraugen
• Anleitung zur präventiven Fußgymnastik
• Durchführung präventiver Fußmassagen
• Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch den Kunden
• Beratung bei der Auswahl der Pflegemittel
• dekorative Pflege der Füße
Als Fußpflegerin mit Ausbildung in der medizinschen Fußpflege bin ich berechtigt im Vorfeld der medizinischen Versorgung tätig zu werden, auch bei Diabetikern. Eine Abrechnung mit den Krankenkassen ist nicht möglich.
Ich betreibe Fußpflege unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und nehme keine Heilbehandlungen vor. Eine Abrechnung ist weder über die gesetzliche noch die private Krankenkasse möglich.
Vereinbarte Termine sind verbindliche Fixtermine und werden speziell für den einzelnen Kunden reserviert. Termine die nicht eingehalten werden können, müssen vor Behandlungsbeginn schriftlich, per E-Mail oder telefonisch abgesagt bzw. verschoben werden. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Termine wird lt. §615 BGB eine Ausfallentschädigung in Höhe der vereinbarten Behandlung fällig, mind. jedoch 35,00€ pro 1/2 Std.